§ 2. Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher Hörer
(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer Hochschule, an der die Studienrichtung eingerichtet ist (§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), zu bewerben.
(2) Für das Ansuchen um Immatrikulation ist das Formular 1 zu verwenden. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
- a) Geburtsurkunde
- b) Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Ausländern gilt auch ein gültiger Reisepaß,
- c) Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes),
- d) Nachweis der Studienberechtigung (§ 7 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
- e) Nachweis der besonderen Eignung (§ 7 Abs. 7 bis 9 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes),
- f) Leumundszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
- g) Gesundheitszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
- h) Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (§ 11 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
- i) der ausgefüllte Evidenzbogen (Formular 6),
- j) die ausgefüllte Karteikarte (Formular 7),
- k) Statistikformulare gemäß den Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 301/1967,
- l) das ausgefüllte Studienbuch (Formular 2) und ein Lichtbild für den „Ausweis für Studierende" (Formular 3).
(3) Das Ansuchen um Immatrikulation ist innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Frist beim Rektorat einzubringen. Über die Immatrikulation hat der Rektor zu entscheiden (§ 4 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(4) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen; den fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
(5) Die Immatrikulation hat nur an einer Hochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absolvierung mehrerer ordentlicher Studien auch an verschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig (§ 6 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul‑Studiengesetzes).
Schlagworte
Abgangsbescheinigung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009292
Dokumentnummer
NOR40007172
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