§ 2 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1967

§ 2. Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher Hörer

(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer Hochschule, an der die Studienrichtung eingerichtet ist (§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), zu bewerben.

(2) Für das Ansuchen um Immatrikulation ist das Formular 1 zu verwenden. Dem Ansuchen sind anzuschließen:

  1. a) Geburtsurkunde
  2. b) Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Ausländern gilt auch ein gültiger Reisepaß,
  3. c) Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes),
  4. d) Nachweis der Studienberechtigung (§ 7 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
  5. e) Nachweis der besonderen Eignung (§ 7 Abs. 7 bis 9 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes),
  6. f) Leumundszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
  7. g) Gesundheitszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
  8. h) Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (§ 11 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
  9. i) der ausgefüllte Evidenzbogen (Formular 6),
  10. j) die ausgefüllte Karteikarte (Formular 7),
  11. k) Statistikformulare gemäß den Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 301/1967,
  12. l) das ausgefüllte Studienbuch (Formular 2) und ein Lichtbild für den „Ausweis für Studierende" (Formular 3).

(3) Das Ansuchen um Immatrikulation ist innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Frist beim Rektorat einzubringen. Über die Immatrikulation hat der Rektor zu entscheiden (§ 4 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(4) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen; den fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

(5) Die Immatrikulation hat nur an einer Hochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absolvierung mehrerer ordentlicher Studien auch an verschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig (§ 6 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul‑Studiengesetzes).

Schlagworte

Abgangsbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009292

Dokumentnummer

NOR40007172

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