Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts
§ 2.
Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011087
Dokumentnummer
NOR40221458
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