§ 2 1. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts

§ 2.

Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011087

Dokumentnummer

NOR40221458

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