§ 2 19. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Antragstellung

§ 2.

(1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in derAnlage 1 genannten Kontingente sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.

(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:

  1. a) Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
  2. b) Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;
  3. c) Nummer und Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
  4. d) Mengenangabe in kg;
  5. e) Ursprungsland.

(3) Die Anträge sind nach Kontingenten getrennt zu stellen und werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051912

alte Dokumentnummer

N3199223960J

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