Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).
5. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Haftpflicht
§ 29n
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über die Unfallversicherung von Personen, die im Betriebe des Luftfahrzeughalters beschäftigt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes über die Unfallfürsorge sowie des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes und des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes über die Beschädigtenfürsorge und -versorgung, ferner der Personenschädenverordnung und der Kriegssachschädenverordnung hinsichtlich der von Luftfahrzeugen verursachten Kriegsschäden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011224
Dokumentnummer
NOR12144638
alte Dokumentnummer
N9193641379L
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