§ 29n Luftverkehrsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1943

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

5. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Haftpflicht

§ 29n

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über die Unfallversicherung von Personen, die im Betriebe des Luftfahrzeughalters beschäftigt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes über die Unfallfürsorge sowie des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes und des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes über die Beschädigtenfürsorge und -versorgung, ferner der Personenschädenverordnung und der Kriegssachschädenverordnung hinsichtlich der von Luftfahrzeugen verursachten Kriegsschäden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144638

alte Dokumentnummer

N9193641379L

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