§ 29l VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Verhalten bei Gefahr

§ 29l.

Der Vertragsbedienstete, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ‑ B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031223

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