§ 29l Luftverkehrsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1943

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

§ 29l

(1) Erleidet eine Person oder eine Sache bei der Beförderung in einem Luftfahrzeug der Luftwaffe durch Unfall einen Schaden der im § 29a bezeichneten Art, so ist das Reich zum Schadenersatz verpflichtet. Das Reich wird diese Haftung im voraus durch Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken. Die §§ 29c bis 29e finden Anwendung.

(2) Das Reich haftet nicht, wenn der Verletzte oder die beschädigte Sache ohne Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Luftwaffe befördert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144636

alte Dokumentnummer

N9193641377L

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