§ 29k Luftverkehrsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1943

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

3. Unterabschnitt

Haftung des Reichs für Luftfahrzeuge der Luftwaffe

§ 29k

(1) Für Schäden der im § 19 genannten Art, die durch Luftfahrzeuge der Luftwaffe verursacht werden, haftet das Reich als Luftfahrzeughalter nach den Vorschriften des 1. Unterabschnitts; jedoch findet § 23 keine Anwendung.

(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat das Reich dem Dritten auch für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.

(3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144635

alte Dokumentnummer

N9193641376L

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