Ersatz der Ausbilderprüfung
§ 29h
(1) § 29h.Eine Prüfung, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) der Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.
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