Pflegeurlaub
§ 29d
(1) § 29d.Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 29a, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) § 27c Abs. 1 und 2 sowie § 27d sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.
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