§ 29b
Kundmachungen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen:
- a) nach Gegenstand und Fundstellen:
- 1. nationale Normen, mit denen harmonisierte Normen (§ 1 Abs. 15) umgesetzt worden sind;
- 2. anerkannte nationale Normen (§ 1 Abs. 16);
- 3. Leitlinien für die europäische technische Zulassung (§ 1 Abs. 17 und § 19);
- b) im Volltext:
- 1. die Liste der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
Bauprodukte, für die die wesentlichen Anforderungen (§ 1 Abs. 18) nur eine untergeordnete Bedeutung haben;
(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. b durch Hinweis in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen.
(3) Die Normen und Leitlinien gemäß Abs. 1 lit. a sowie die Listen gemäß Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Kärntner Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In Kundmachungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf diese Auflage hinzuweisen.
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