§ 29b.
Die §§ 19, 20 Abs. 1 und 5, 21 sowie der dritte Abschnitt dieses Bundesgesetzes gelten bei der Mitwirkung an Bemühungen um außergerichtliche Tatausgleiche und an der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und anderen Auflagen dem Sinne nach.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028158
alte Dokumentnummer
N2196923538S
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