Weisungen an die Oberstaatsanwaltschaft
§ 29a.
(1) Weisungen des Bundesministers für Justiz zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind den Oberstaatsanwaltschaften schriftlich unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu erteilen und zu begründen. Die Oberstaatsanwaltschaften haben sodann gemäß § 29 vorzugehen.
(2) Für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß, wobei die Niederschrift durch die Oberstaatsanwaltschaft abzufassen ist, soweit die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Erörterung nicht beteiligt war.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über die von ihm erteilten Weisungen zu berichten, nachdem das der Weisung zu Grunde liegende Verfahren beendet wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)