§ 29a.
Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
- 1. Gesellschafter dürfen nur sein:
- a) Patentanwälte, die in Österreich niedergelassen sind,
- b) Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters gemäß lit. a, wenn dieser im Zeitpunkt seines Ablebens Gesellschafter war, und Gesellschafter gemäß lit. a, die auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet haben und die im Zeitpunkt ihres Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, für die Zeit von längstens 3 Jahren, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß lit. a abzugeben haben,
- c) Ehepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Rechtsnachfolger von Todes wegen eines der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ablebens angehörigen Gesellschafters bis zum 30. Lebensjahr oder bis 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablebens, je nachdem welches Ereignis später eintritt, sofern sich diese Rechtsnachfolger binnen eines Jahres ab der Rechtsnachfolge als Anwärter auf einen Beruf gemäß lit. a vorbereiten.
- d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Patentanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.
- 2. Ausgenommen den Fall einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Patentanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b und c genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter und bei der Patentanwalts-Gesellschaft angestellte Angehörige des in Z 1 lit. a genannten Berufes dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
- 3. Die vorübergehende Einstellung der Ausübung des Berufs eines Gesellschafters gemäß Z 1 lit. a hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
- 4. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
- 5. Am Kanzleisitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.
- 6. Die Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a dürfen nur einer Patentanwalts-Gesellschaft in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung sowohl als Kommanditist einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Gesellschafter seinen Beruf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
- 7. Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
- 8. In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
- 9. Die Ausübung des Mandats durch einen Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung anderer Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. Alle Gesellschafter dürfen nur im Rahmen ihrer eigenen Befugnis handeln.
- 10. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Patentanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Vertretungsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40214215
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