Veröffentlichung von Messpreisen
§ 29a
Verteilerunternehmen haben das jeweils aktuelle Entgelt für Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) im Internet zu veröffentlichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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