Bankkonten
§ 29a.
Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tätigen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)