Zulassung ausländischer Beobachter
§ 29.
(1) Bei Unfällen ausländischer Zivilluftfahrzeuge sind die obersten Zivilluftfahrtbehörden der Registerstaaten der Luftfahrzeuge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes vom Unfall zu verständigen.
(2) Gleichzeitig ist es den zuständigen Stellen der Registerstaaten freizustellen, zur Unfallsuntersuchung Beobachter zu entsenden, soweit der betreffende Staat bei Unfällen österreichischer Zivilluftfahrzeuge auf seinem Staatsgebiet österreichische Beobachter zur Unfallsuntersuchung zuläßt.
(3) Soweit es im Interesse der Untersuchung zweckmäßig erscheint, sind auch die Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen und andere Staaten, die um Informationen ersucht werden, einzuladen, Beobachter zur Unfallsuntersuchung zu entsenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10011508
Dokumentnummer
NOR12148556
alte Dokumentnummer
N9197850936J
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