§ 29. Kennzeichnung von Bodenfahrzeugen.
(1) Einsatzfahrzeuge der Flughafenfeuerwehr und Rettungsfahrzeuge der Flughafensanitätsstelle müssen durch roten Anstrich, alle übrigen Bodenfahrzeuge, die ständig Bewegungsflächen benützen, durch gelben Anstrich gekennzeichnet sein.
(2) Bodenfahrzeuge, die vorübergehend Bewegungsflächen benützen, müssen, wenn sie den Bestimmungen des Abs. 1 nicht entsprechen, eine mindestens 1 x 1 m große gelbe Flagge führen.
(3) Die Farbtöne im Sinne der Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 der Zivilflugplatz-Verordnung entsprechen.
(4) Alle Bodenfahrzeuge, die Bewegungsflächen benützen, müssen bei einer Bodensicht (§ 62 Abs. 4 der Luftverkehrsregeln) von weniger als 1 km und bei Nacht (§ 68 Abs. 3 der Luftverkehrsregeln) derart gekennzeichnet sein, daß ihre Lage und Ausdehnung bei verminderter Sicht erkennbar ist (Hindernisbefeuerung).
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146905
alte Dokumentnummer
N9196250446J
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