Stimmenzählung
§ 29.
(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
- 1. die Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
- 2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
- 3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
- 4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der gültigen Stimmen;
- 3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Personen entfallenden abgegeben gültigen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021
Gesetzesnummer
20004681
Dokumentnummer
NOR40076879
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