§ 29 ZÄKWO

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Stimmenzählung

§ 29.

(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

  1. 1. die Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
  2. 2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
  3. 3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
  4. 4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der gültigen Stimmen;
  3. 3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Personen entfallenden abgegeben gültigen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076879

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