§ 29.
Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145149
alte Dokumentnummer
N9194821404L
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