§ 29 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1948

§ 29.

Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145149

alte Dokumentnummer

N9194821404L

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