Direktor
§ 29
(1) § 29.Der Direktor hat die laufenden Geschäfte der Landeskammer zu führen.
(2) Der Direktor und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Abteilungen der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.
(5) Der Direktor ist berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.
(6) Der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Vollversammlung ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)