§ 29 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Kaderübungen

§ 29.

(1) Kaderübungen sind Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer beträgt

  1. 1. für Offiziersfunktionen 90 Tage,
  2. 2. für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.

(2) Kaderübungen sind auf Grund einer freiwilligen Meldung nach Abs. 6 oder auf Grund einer in den Abs. 7 und 8 oder im Abs. 9 näher geregelten Verpflichtung zu leisten. Nach einer solchen freiwilligen Meldung oder einer solchen Verpflichtung können auf Grund einer freiwilligen Meldung weitere Kaderübungen insgesamt bis zum Ausmaß der Gesamtdauer nach Abs. 1 geleistet werden.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 27)

(3) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zur Ausübung einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich vor dieser Einteilung freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind im Falle der Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

(4) Die zu einer vorbereitenden Kaderausbildung eingeteilten Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn dieser Ausbildung allen ihm unterstellten Wehrpflichtigen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, ist eine Ablehnung ihrer Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mit kurzer Begründung mitzuteilen. Die Wehrpflichtigen können innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung gegen ihre Nichteinteilung zu dieser eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.

(5) Innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung der Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung können sich Wehrpflichtige, sofern sie sich freiwillig zu Kaderübungen melden, auch noch nachträglich zur Teilnahme an der vorbereitenden Kaderausbildung freiwillig melden. Diesen Wehrpflichtigen ist innerhalb von drei Tagen nach ihrer freiwilligen Meldung vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mitzuteilen, ob ihre freiwillige Meldung angenommen worden ist; wurde die freiwillige Meldung abgelehnt, so können die Wehrpflichtigen innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung über die Ablehnung eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.

(6) Wehrpflichtige, die sich freiwillig zu Kaderübungen gemeldet haben, sind nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse zu Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß heranzuziehen; sie sind von ihrer Eignung und der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst, sofern aber die freiwillige Meldung zu Kaderübungen erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung zu verständigen. Die freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Von der Ablehnung der freiwilligen Meldung ist der Wehrpflichtige durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in Kenntnis zu setzen.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 28)

(7) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zu Kaderübungen gemeldet, aber eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich geleistet haben, sind verpflichtet, Kaderübungen nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 zu leisten, sofern die notwendigen Kaderfunktionen auf Grund der freiwilligen Leistung von Kaderübungen nicht ausreichend besetzt werden können. Die Wehrpflichtigen sind nach den jeweiligen territorialen Bedürfnissen auszuwählen, wobei auch auf ihre persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Zu diesen Kaderübungen dürfen nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges herangezogen werden, wobei auf diesen Prozentsatz die Freiwilligen anzurechnen sind; auf denjenigen Teil des Geburtsjahrganges, der bereits den Grundwehrdienst geleistet hat, darf nur eine in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Teil stehende Quote des für die Heranziehung zu Kaderübungen in Betracht kommenden Anteils der Wehrpflichtigen des betreffenden Geburtsjahrganges entfallen.

(8) Die Auswahl der Wehrpflichtigen, die nach Abs. 7 zur Leistung von Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 verpflichtet sind, ist vom zuständigen Militärkommando mit Bescheid (Auswahlbescheid) innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst vorzunehmen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat vor der abweisenden Entscheidung über eine Berufung gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme der Beschwerdekommission einzuholen, wenn es der Berufungswerber verlangt. Auf Grund dieses Bescheides können die Wehrpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend den militärischen Erfordernissen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu den einzelnen Kaderübungen einberufen werden.

(9) Nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen können

  1. 1. Offiziere und Offiziersanwärter des Milizstandes,
  2. 2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 gewesen sind oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 27 Abs. 3 Z 3) geleistet haben,
  1. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen werden, sofern sie nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung (Abs. 6) oder auf Grund eines Auswahlbescheides (Abs. 7 und 8) zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 anzurechnen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 29)

(10) Zu Kaderübungen dürfen Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, ohne Zustimmung ihres Dienstgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.

Schlagworte

Kommandantenfunktion

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062754

alte Dokumentnummer

N4199012348J

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