Auflösung.
§ 29.
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst:
- 1. durch die Auflösung des Unternehmens,
- 2. durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft,
- 3. durch Veräußerung sämtlicher gewidmeter Kapitalsanteile des Unternehmens (§ 4 Werksgenossenschaftsgesetz).
(2) Nach Auflösung der Genossenschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
(3) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder, wenn nicht durch den Beschluß der Hauptversammlung andere Personen zu Abwicklern bestellt werden. Als Abwickler können auch Personen bestellt werden, die nicht Genossenschafter sind. Für die Abwickler gelten die Bestimmungen über den Vorstand sinngemäß.
(4) Während der Abwicklung werden weder Geschäftsguthaben rückgezahlt noch Gewinnanteile ausgeschüttet.
(5) Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Genossenschaft deren Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Genossenschaftsblättern bekanntzumachen. Die Abwickler haben das Vermögen der Genossenschaft zu verwerten und die Gläubiger zu befriedigen.
(6) Das nach Berichtigung der Schulden bleibende Vermögen der Genossenschaft wird nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Genossenschafter verteilt. Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein halbes Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgegeben worden ist. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Ist eine Verbindlichkeit strittig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(7) Ist die Abwicklung beendet, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung anzumelden. Der Schluß der Abwicklung ist im Werksgenossenschaftsregister einzutragen und die Genossenschaft zu löschen. Die Löschung ist in den Genossenschaftsblättern bekanntzumachen.
(8) Die Schriften und Bücher der Genossenschaft sind an einem mit Genehmigung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung von den Abwicklern bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung für 10 Jahre zu hinterlegen. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann den Genossenschaftern und den Gläubigern die Einsicht in die Bücher und Schriften gestatten.
(9) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen.
(10) Nach Auflösung der Genossenschaft kann die Mitgliedschaft nicht mehr erworben werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Einrichtung der Genossenschaft sowie über die Rechte und Pflichten ihrer Organe und der Genossenschafter auch nach der Auflösung.
Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025111
alte Dokumentnummer
N2194812710R
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