§ 29 WaffG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).

Ausnahmebestimmungen

§ 29.

Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Schusswaffen der Kategorie B unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271913

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)