Kenntnisnachweis – Untertagebergbau
§ 29
Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagebergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
- 1. eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen – Geotechnik und Wasserbau (Masterstudium) erfolgreich abgeschlossen wurde und – sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden – ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
- 2. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 erfolgreich abgeschlossen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131881
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