Festsetzung von Zuschlägen
§ 29
(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 2004 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat.
(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge nach § 2 sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
(3) Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.
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