Gebühren
§ 29.
(1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens haben der Einführer, Absender, Transporteur und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäßAnlage 6 zu entrichten.
(2) Die Grenzkontrollgebühr ist dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Zollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Sind in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103494
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