Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 29.
Der lichte Querschnitt der Lüftungsleitung oder der die Gaspendelleitung bildenden Rohre und Schläuche muß entsprechend dem in der Zeiteinheit geförderten Volumen der brennbaren Flüssigkeit so bemessen sein, daß während des Füllens und des Entleerens in dem Lagerbehälter bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gefährliche Überdrücke und gefährliche Unterdrücke vermieden werden; der Durchmesser der Lüftungsleitung und der Durchmesser der Gaspendelleitung muß jeweils bei einem Prüfdruck des Lagerbehälters (§ 13) bis 2 bar mindestens 50 mm und über 2 bar mindestens 40 mm betragen. Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen bei Anwendung des Gaspendelverfahrens mit einer Sicherung ausgestattet sein, die das Austreten des Dampfes bzw. eines Dampf-Luft-Gemisches aus dem Lagerbehälter ins Freie verhindert.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084704
alte Dokumentnummer
N5199450801J
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