§ 29 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Satzung

§ 29.

(1) Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung festzustellen.

(2) Die Satzung hat zu bestimmen:

  1. 1. den Namen und den Sitz des Vereins,
  2. 2. den Gegenstand des Unternehmens,
  3. 3. die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
  4. 4. den Beginn der Mitgliedschaft,
  5. 5. den Gründungsfonds,
  6. 6. die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
  7. 7. die Sicherheitsrücklage,
  8. 8. die Verwendung des Überschusses,
  9. 9. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder),
  10. 10. die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.

(3) Die Genehmigung der Satzung (§ 8 Abs. 2 Z 1) und ihrer Änderungen (§ 10 Abs. 1) ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072152

alte Dokumentnummer

N5197820915L

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