Satzung
§ 29.
(1) Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung festzustellen.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen:
- 1. den Namen und den Sitz des Vereins,
- 2. den Gegenstand des Unternehmens,
- 3. die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
- 4. den Beginn der Mitgliedschaft,
- 5. den Gründungsfonds,
- 6. die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
- 7. die Sicherheitsrücklage,
- 8. die Verwendung des Überschusses,
- 9. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder),
- 10. die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
(3) Die Genehmigung der Satzung (§ 8 Abs. 2 Z 1) und ihrer Änderungen (§ 10 Abs. 1) ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072152
alte Dokumentnummer
N5197820915L
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