§ 29 UUG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2012

Personalregelungen für Bundesbedienstete

§ 29.

Beamte und Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Unfalluntersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 fallen, sind mit 1.1.2006 in die Bundesanstalt für Verkehr versetzt.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139248

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