§ 29 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

§ 29

(1) Geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 25) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.

(2) Geschlossene Verbände des Bundesheeres und Soldaten, die einzelne Fahrzeuge des Bundesheeres lenken, sind beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, und bei der Vorbereitung dieses Einsatzes insoweit nicht an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gebunden, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Straßenverkehrs gesorgt ist.

(3) Befindet sich eine Fahrzeugkolonne des Bundesheeres auf einer Einsatzübungsfahrt und ist eine Verkehrsregelung durch Organe der Straßenaufsicht nicht möglich, so dürfen besonders geschulte und ausgerüstete Soldaten, insbesondere auf Freilandstraßen, im Rahmen der ihnen erteilten Befehle die zur Ordnung innerhalb der Kolonne und zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen. Solche Maßnahmen dürfen diese Soldaten im Rahmen der ihnen erteilten Befehle zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auch treffen, wenn mit Fahrzeugen des Bundesheeres besondere Transporte, wie die Beförderung gefährlicher Güter, oder Transporte, die hinsichtlich der Abmessungen oder des Gesamtgewichtes einer besonderen Bewilligung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bedürfen, durchgeführt werden und eine Verkehrsregelung durch Organe der Straßenaufsicht nicht möglich ist. Hiebei können auch Armzeichen (§ 37) gegeben werden, die jedoch einer bestehenden behördlichen Verkehrsregelung nicht widersprechen dürfen. Die Straßenbenützer haben den Anordnungen solcher Soldaten Folge zu leisten, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für Kolonnen der Feuerwehren auf einer Einsatzübungs- oder Einsatzfahrt; in diesem Falle werden die nach Abs. 3 den Soldaten zustehenden Rechte von besonders geschulten und ausgerüsteten Feuerwehrmännern ausgeübt.

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