§ 29 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Rauchen

§ 29.

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen die Strafgefangenen in der Pause nach dem Mittagessen, während der Bewegung im Freien, während der Arbeitspausen bei Außenarbeiten und in der Freizeit rauchen, es sei denn, daß davon eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Sicherheit der Anstalt zu besorgen wäre oder andere Personen dadurch belästigt würden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028188

alte Dokumentnummer

N2196923571S

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