Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 29.
(1) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus:
- a) Theoretische Chemie;
- b) Biochemie unter Einschluß biologischer und ökologischer Probleme;
- c) Analytische Chemie.
(2) Wurde die Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119687
alte Dokumentnummer
N7197431219L
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