§ 29 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

Zu § 52 Abs. 2 StbG

Zu § 52 Abs. 2 StbG

§ 29

(1) Die Evidenzstelle hat dem Legitimierten, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und seinem gesetzlichen Vertreter die Rechtsbelehrung nach dem Muster der Anlage 11 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellnachweise sind bei den Akten aufzubewahren.

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