§ 29 SprG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

4. Hauptstück

Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr

1. Abschnitt

Verbringung Bewilligung der Verbringung nach Österreich

§ 29

(1) Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.

(2) Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.

(3) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist.

(4) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet (Mitbringer)

  1. 1. ein sachlich begründetes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten oder an der Verwendung von Schießmitteln nachweist,
  2. 2. im Herkunftsstaat nachweislich befugt ist, Schieß- und Sprengmittel zu besitzen und
  3. 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitbringer die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährden könnte.

(5) Der Transporteur muss

  1. 1. gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
  2. 2. zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat

    berechtigt sein.

(6) Der Begleitschein wird von der Behörde ausgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst

  1. 1. nach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Empfängers dann,
  2. 2. nach dem Wohnsitz des Empfängers dann,
  3. 3. nach dem beabsichtigten Ort der Verbringung.

    Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.

(7) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)