3. Abschnitt
Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen
§ 29
Kreditinstitute, die für die Ermittlung der unter dem Kreditrisiko-Standardansatz anzuwendenden Gewichte Ratings von einer oder mehreren anerkannten Rating-Agenturen heranziehen, haben bei der Nutzung dieser Ratings die Bestimmungen dieses Abschnitts zu befolgen.
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