§ 29 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

3. Abschnitt

Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen

§ 29

Kreditinstitute, die für die Ermittlung der unter dem Kreditrisiko-Standardansatz anzuwendenden Gewichte Ratings von einer oder mehreren anerkannten Rating-Agenturen heranziehen, haben bei der Nutzung dieser Ratings die Bestimmungen dieses Abschnitts zu befolgen.

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