5. ABSCHNITT
Verfahren der Schülervertretungen Beratungen
§ 29.
(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen und in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden zu beraten.
(2) Die Schülervertretungen können durch Beschluß (§ 33) im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten, die nur jeweils eine Schulart betreffen, spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu berichten.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122953
alte Dokumentnummer
N7199011849J
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