§ 29 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

7. Abschnitt

Standardsaatgut Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von
Standardsaatgut

§ 29.

Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
  1. 2. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,
  2. b) die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
  3. c) eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
  4. d) die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
  1. 3. die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
  2. 4. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  3. 5. die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden und
  4. 6. der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
  5. 7. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

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