Pflichten des Teilnehmers
§ 29.
Hinsichtlich der Pflichten des Teilnehmers sind jene Bestimmungen der jeweils geltenden Fernsprechordnung sinngemäß anzuwenden, die die Bereitstellung geeigneter Räume für die Einrichtungen, die Kostentragung für notwendige Schutzmaßnahmen und für Ausbesserungsarbeiten in Räumen und an Gebäudeteilen, die Sorgepflicht hinsichtlich Gefährdung und Störung der Einrichtungen, die Anzeige über Verlust, Beschädigung und Störung der Einrichtungen, das Verbot der eigenmächtigen Änderung der Einrichtungen und die Entrichtung der Gebühren zum Gegenstand haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1972
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147079
alte Dokumentnummer
N9196514002A
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