§ 29 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

Pflichten des Teilnehmers

§ 29.

Hinsichtlich der Pflichten des Teilnehmers sind jene Bestimmungen der jeweils geltenden Fernsprechordnung sinngemäß anzuwenden, die die Bereitstellung geeigneter Räume für die Einrichtungen, die Kostentragung für notwendige Schutzmaßnahmen und für Ausbesserungsarbeiten in Räumen und an Gebäudeteilen, die Sorgepflicht hinsichtlich Gefährdung und Störung der Einrichtungen, die Anzeige über Verlust, Beschädigung und Störung der Einrichtungen, das Verbot der eigenmächtigen Änderung der Einrichtungen und die Entrichtung der Gebühren zum Gegenstand haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1972

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147079

alte Dokumentnummer

N9196514002A

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