§ 29 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Diensteid des Richters.

§ 29

(1) § 29.Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:

Ich schwöre, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik Österreich stellen werde.

(2) Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

  1. 1. der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der ihm unterstellten Richter der Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz und des Oberlandesgerichtes;
  2. 2. der Präsident des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
  3. 3. der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen Richter.

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