§ 29 RKEG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Übergangsbestimmungen

§ 29.

(1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch den Bundesminister für Inneres erforderlich sind.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272147

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