Neunter Abschnitt BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 29
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Neunter Abschnitt BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 29
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
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