§ 29 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen

§ 29

Die PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen, müssen soweit wie möglich ausreichend belüftet sein, um die Transpiration während des Tragens zu begrenzen; andernfalls müssen sie soweit wie möglich mit Vorrichtungen versehen sein, die den Schweiß absorbieren.

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