§ 29 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Mündliche Prüfung

§ 29

(1) Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. 1. Wenn gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder
  2. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  3. c) „Geschichte und Trendforschung“ oder
  4. d) “Geschichte und Politische Bildung“ oder
  5. e) „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
  6. f) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den fachtheoretischen Pflichtgegenstand des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen nicht bereits gemäß § 27 Z 3 zur Diplomarbeit oder zur Teilprüfung gemäß Z 3 gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“ oder
  3. 3. zwei oder drei nicht bereits gemäß § 27 Z 3 zur Diplomarbeit oder zur Teilprüfung gemäß Z 2 gewählte fachtheoretische Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 28 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

(10) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d.

(11) Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d.

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