Wiederholen der Ausbildung
§ 29
- 1. drei Unterrichtsfächer nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 26 Abs. 1 mit der Note „nicht genügend" beurteilt werden,
- 2. mehr als drei Unterrichtsfächer auf Grund der Nachtragsprüfung gemäß § 27 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend" beurteilt oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß § 27 Abs. 1 nicht beurteilt werden,
- 3. zwei Praktika mit „nicht bestanden" beurteilt werden,
- 4. ein gemäß § 28 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden" beurteilt wird oder
- 5. bei mehr als 20% Fehlzeiten ein Beschluß der Lehrgangskonferenz gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 vorliegt,
hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.
(2) Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
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