§ 29 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Quellenberufe

§ 29.

(1) Quellenberufe, die sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignen, sind

  1. 1. ein abgeschlossenes Studium der Psychologie,
  2. 2. eine abgeschlossene Ausbildung für Soziale Arbeit,
  3. 3. eine abgeschlossene Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, wobei Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter in Ausbildung unter Supervision gleichgestellt sind, oder
  4. 4. vergleichbare hochwertige abgeschlossene psychosoziale Ausbildungen.

(2) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach § 9 bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.

(3) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (§ 1 Abs. 2 Z 5) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265041

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