Quellenberufe
§ 29.
(1) Quellenberufe, die sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignen, sind
- 1. ein abgeschlossenes Studium der Psychologie,
- 2. eine abgeschlossene Ausbildung für Soziale Arbeit,
- 3. eine abgeschlossene Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, wobei Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter in Ausbildung unter Supervision gleichgestellt sind, oder
- 4. vergleichbare hochwertige abgeschlossene psychosoziale Ausbildungen.
(2) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach § 9 bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.
(3) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (§ 1 Abs. 2 Z 5) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265041
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