§ 29 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 29.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094423

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)