§ 29 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 29.

(1) Sofern eine nach § 24 Abs. 2 zu leistende Entschädigung nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende vermögensrechtliche Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist die Entschädigung auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist endgültig festzusetzen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb von sechs Wochen nach Rückstellung des Leistungsgegenstandes bzw. nach Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes bzw. nach Kenntnisnahme vom Untergang des Leistungsgegenstandes bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.

(3) Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 2 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.

(4) Gegen Bescheide nach Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach Abs. 3 erlassenen Bescheides zu zahlen.

Schlagworte

Frist

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059183

alte Dokumentnummer

N4196811342A

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