§ 29 MABG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2012

Ausübung der Trainingstherapie

§ 29.

(1) Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu

  1. 1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
  2. 2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder
  3. 3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer ärztlichen Gruppenpraxis oder
  4. 4. einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in

    erfolgen.

(2) Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142502

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