Aus- und Fortbildung
§ 29
(1) § 29.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus- und Fortbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus- und Fortbildung einschränken, um
- 1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder
- 2. einer nachgewiesenen spezifischen Aus- und Fortbildung
Rechnung zu tragen.
(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
- 1. sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
- 2. haben vom Landeshauptmann vorgesehene Lehrgänge zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.
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