§ 29 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Aus- und Fortbildung

§ 29

(1) § 29.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus- und Fortbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus- und Fortbildung einschränken, um

  1. 1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder
  2. 2. einer nachgewiesenen spezifischen Aus- und Fortbildung

    Rechnung zu tragen.

(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten

  1. 1. sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
  2. 2. haben vom Landeshauptmann vorgesehene Lehrgänge zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.

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