§ 29.
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission für Gebrauchsgegenstände mit Verordnung
- a) Verbote oder Gebote auszusprechen, insbesondere die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen, zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen,
- b) in sinngemäßer Anwendung des § 10 Anordnungen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010375
Dokumentnummer
NOR40043073
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